Satzung der Frankfurt – Dubai Gesellschaft e.V. - Verein zur Unterstützung
der Städtepartnerschaft Frankfurt am Main/City of Dubai –
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PRÄAMBEL
Im Frühjahr 2005 hatte die Stadt Dubai im gleichnamigen Emirat Dubai, Mitglied der Vereinigten Emirate, unter Leitung des Oberbürgermeisters Qassim Sultan al Banna Kontakt zur Stadt Frankfurt am Main aufgenommen mit dem Ziel einer engeren Zusammenarbeit. Im Rahmen dieses Kontaktes erfolgte am 14. Juni 2005 in Frankfurt am Main die Gründung einer offiziellen Städtefreundschaft zwischen diesen beiden Städten (Wirtschaft, Handel, Zukunfts-technologien, Tourismus, Medizin, Stadtplanung, Bildung, Sport und Kultur). Diese neue Städtepartnerschaft Frankfurt – Dubai, die sich einreiht in die Tradition der – seit der ersten Partnerschaft im Jahre 1960 mit der Stadt Lyon, Frankreich – geschlossenen insgesamt 13 Städteverbindungen (Birmingham, Mailand, Kairo, Tel Aviv, Guanghou/Kanton, Toronto, Budapest, Prag, Leipzig, Granada, Krakau, Deuil-le-Barre), wurde von Bürgern der Stadt Frankfurt am Main aufgegriffen mit der Gründung der FRANKFURT – DUBAI GESELL-SCHAFT; – Verein zur Unterstützung der Städtepartnerschaft Frankfurt am Main/City of Dubai - die als privat organisierter, gemeinnütziger Verein arbeiten wird.
Dabei will der Verein zwischen den Bürgern beider Städte im Sinne der Völkerfreundschaft und der Förderung des Friedensgedankens neben der Förderung des allgemeinen persönlichen Kennenlernens durch gegenseitige Besuche in den Bereichen der Kultur, des Sports sowie Wissenschaft und Ausbildung Kooperationsmöglichkeiten ermitteln, Kontakte herstellen und entsprechende Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes entfalten.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen FRANKFURT – DUBAI GESELLSCHAFT; - Verein zur Unterstützung der Städtepartnerschaft Frankfurt am Main/City of Dubai -. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Freundschaft zwischen Deutschen und Arabern, insbesondere zwischen Bürgern von Frankfurt am Main und Dubai, durch ideelles und materielles Engagement zu fördern. Der Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden
(a) durch Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die der Förderung der Freundschaft zwischen Deutschen und Arabern dienen, insbesondere in Frankfurt am Main und Dubai;
(b) durch Pflege der persönlichen Kontakte zwischen Deutschen und Arabern, z.B. durch finanzielle Beiträge für Einladungen und Stipendien;
(c) durch Förderung wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich historischer und kultureller Kontakte zwischen Deutschen und Arabern (unter ausdrücklicher Erwähnung der jeweiligen Beteiligungen des Vereins);
(d) durch Förderung auf dem Gebiet des Sports, insbesondere der Jugend.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Sie sind aus schließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personen-Vereinigungen sein.
Der Antrag auf den Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei den juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres; durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die weitere Mitgliedschaft das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie nimmt insbesondere vom Vorstand den Bericht über die Jahresrechnung entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands und ist zuständig für die Wahl der Rechnungsprüfer.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin einzuberufen.
Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann schriftlich per Post oder E-Mail mit einer Frist von vier Wochen – nach dem Tag der Absendung der Einladung zum Tag der Einladungs-Empfangs der Versammlung werden nicht mitgerechnet – zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied schriftlich zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet worden ist. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.
Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist – soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den Antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs beim/bei der Vorsitzenden des Vorstandes. Bei später gestellten Anträgen steht es dem Vorstand frei, diese verspätet gestellten Anträge ebenfalls der Versammlung zur Behandlung vorzulegen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Auf Verlangen eines Mitglieds hat geheime Abstimmung stattzufinden.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
- dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
- erweiteter Vorstand 2 Kasseprüfer
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in einem gemeinschaftlichen Handeln berechtigt, wobei eines der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfall, von seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wobei eines dieser Vorstandsmitglieder der Vorsitzende/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/seiner Stellvertreterin ein muß. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitglieder-versammlung beschließt. Der Mindestjahresbetrag beläuft sich auf 60 €; für Ehepartner/Lebenspartner von Mitgliedern insgesamt auf 90 €; für Organisationen, Firmen, Vereine etc. 200 €.
§ 8 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen -nach Anhörung des Kuratoriums- eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.
§ 9 Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks zu verwenden hat.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Sie sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

